Der Vorstand
28. Dezember 2024Mitglied werden
28. Dezember 2024
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen ,,Hayah". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: Hayah e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO. Darüber hinaus ist ein weiterer Zweck des Vereins die Förderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung. Im Einzelnen verfolgt der Verein folgende Zwecke:
a) Förderung der Bildung und Ausbildung von Frauen und Kindern in Ländern bzw. Regionen mit unzureichenden Bildungssystemen, in denen insbesondere Frauen und Kinder aus ärmeren Schichten keine hinreichende Bildung und Ausbildung erhalten. Dieser Zweck soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass in diesen Ländern Schulen wichtiges dort fehlendes Schulungsmaterial zur Verfügung gestellt wird und Gelder zur Finanzierung von privaten und öffentlichen Schulen, die sich vornehmlich um die Bildung der armen Bevölkerung kümmern. Weiter sollen in diesen Ländern bzw. Regionen arme Schüler dadurch gefördert werden, dass der Verein für arme Schüler Schulgelder übernimmt.
b) Der Verein unterstützt hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO in Katastrophen- und Kriegsgebieten sowie in Gebieten, in denen die Bevölkerung unter besonderer Armut leidet. Dies geschieht insbesondere durch die Verteilung von Lebensmitteln, sauberem Trinkwasser und Medikamenten sowie wichtiger Güter wie Decken, Kleidung und ähnliches in den betroffenen Gebieten. Der Verein kann diesen Zweck teilweise auch in der Weise erfüllen, dass er Hilfsorganisationen vor Ort, die diesen Zweck erfüllen, finanziell unterstützt. Die Weitergabe von Mitteln an Hilfsorganisationen vor Ort darf aber nur von untergeordneter Bedeutung sein.
c) Weiter unterstützt der Verein hilfsbedürftige Waisenkinder, insbesondere Kriegswaisen und Waisenkinder in Armutsgebieten in Afrika und Asien. Der Verein fördert deren Bildung und gewährt ihnen Unterstützung für den notwendigen Lebensunterhalt. Er sorgt insbesondere für eine hinreichende Ernährung der unterstützten Waisen. Die Waisen müssen hilfsbedürftig im Sinne des § 53 AO sein.
Im Übrigen entscheidet der Vorstand, auf welche Weise die Zwecke des Vereins im Einzelnen zu verwirklichen sind.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,.Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur fur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Eintritt von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins konnen werden:
natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen, Personengesellschaften.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands liegt in dessen uneingeschränktem Ermessen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Aufnahmeanträgen stattzugeben.
(2) Der Verein hat die folgenden Mitgliederarten:
ORDENTLICHE MITGLIEDER; jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitglieder- versammlung eine Stimme;
EHRENMITGLIEDER; sie haben Stimmrecht (eine Stimme) und sind vom Mit- gliedsbeitrag befreit. Über ihre Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Die ordentlichen Mitglieder unterteilen sich in ,,aktive Mitglieder" und ,,passive Mit- glieder". Zu den aktiven Mitgliedern zählen diejenigen, die sich neben der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags auch bei den Projekten des Vereins engagieren, wogegen die passiven Mitglieder lediglich den Mitgliedsbeitrag leisten.
§5 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die lnteressen des Vereins verletzt. Ein solcher Fall liegt insbesandere auch vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags mit mindestens zwölf Monaten in Verzug ist, obwohl es zur Zahlung unter Fristsetzung aufgefordert wurde. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
§7 Eintritt von Mitgliedern
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Verein finanziert sich darüber hinaus über Spenden.
§8 Eintritt von Mitgliedern
Der Vorstand besteht aus folgenden fünf Personen: dem Vorstandsvorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Schriftfuhrer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch, welche Funktion die einzelnen Mitglieder des Vorstands einnehmen. Satz 2 gilt hierfür entsprechend. Zur Vertretung des Vereins ist jedes Mitglied des Vorstands allein berechtigt (Einzelvertretungsbefugnis).
§9 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im lnteresse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/4 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Alle Mitglieder des Vereins haben ein Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
§10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen.
§11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und für Satzungsänderungen, insbesondere zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung gem.§ 11 der Satzung zu unterschreiben.
§13 Auflösung u.ä.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz e.V., das es unmittelbar und ausschließlich fur gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.